11.01.2005 - Bundesverwaltungsgericht bestätigt Luftballon-Theorie: Fehlerhafte Konzentrationszonen führen zur Gesamtnichtigkeit einer Konzentrationsplanung
645 Zugriffe

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.10.2004 (Aktenzeichen: 4 C 2.04) festgestellt, dass die abwägungsfehlerhafte Darstellung von Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan zur Gesamtnichtigkeit der Konzentrationsplanung führt. Die von der Vorinstanz angenommene Teilnichtigkeit scheidet aus, wenn dem Plan mangels ausreichender ("substantieller") Darstellung von Positivflächen für die im übrigen Planungsraum ausgeschlossene Nutzung kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept (siehe die Meldungen vom 24.03.2003 und 25.03.2003) zugrunde liegt. Damit wird die Auffassung, nach der die Konzentrationsplanung "bildlich in die Nähe eines Luftballons [gerät], der bereits dann platzt, wenn er sich auch nur an einer einzigen Stelle irgendwie als löchrig erweist", bestätigt (siehe die Meldung vom 08.07.2004 und das Glossar Rechtswissenschaftliche Auffassungen und Theorien [ – ca. 33 KB]).

Die Entscheidung enthält zwei weitere bemerkenswerte Aussagen.

Die eine betrifft die Überprüfung, ob der Plangeber der im übrigen Planungsraum ausgeschlossenen Nutzung in den Vorrangbereichen in substantieller Weise Raum geschaffen hat. Im Rahmen der Überprüfung sind Negativ- und Positivbereiche zu bilanzieren. Dabei haben nicht nur Vorbehaltsgebiete außer Betracht zu bleiben (siehe die Meldung vom 03.06.2003), sondern der Entscheidung vom 21.10.2004 zufolge auch so genannte "weiße Flächen". Sie weisen nämlich ebenso wenig wie Vorbehaltsflächen die erforderliche positive Durchsetzungsstärke auf, weil sie allenfalls als Eignungsflächen die Funktion einer planerischen "Manövriermasse" übernehmen können. Es half dem Plangeber des Flächennutzungsplan vorliegend also nicht, dass er weitere 14 "Potentialflächen" identifiziert hatte.

Die andere Aussage betrifft den Flächennutzungsplan, dem in der Vergangenheit die Qualität einer Rechtsnorm überwiegend abgesprochen wurde. Jedenfalls den Aussagen eines Flächennutzungsplans, die im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Konzentrations- bzw. Ausschlusswirkung erzeugen (sollen), kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nun Rechtsnormqualität zu (vgl. auch den Beitrag "Konzentrationszonen als Ziele der Raumordnung - Detailabwägung contra Globalabwägung" [ – ca. 231 KB]). Damit können insoweit auch der Flächennutzungspläne im Rahmen der so genannten "abstrakten Normenkontrolle" also unabhängig von einem im konkreten Einzelfall geführten Rechtsstreit zur Überprüfung gestellt werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), wenn der Landesgesetzgeber sie eröffnet.


© 2024 www.ra-anders.de

Weitere Meldungen zum Thema: