25.03.2003 - Neueste Rechtsprechung des BVerwG zu Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen
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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17.12.2002 (Aktenzeichen: 4 C 15.01 [ – ca. 215 KB]) seine Rechtsprechung zu den Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen von 1987 fortgeführt. Darstellungen, die allein das Ziel verfolgen, bestimmte Nutzungen im Gebiet einer Gemeinde auszuschließen, sind unzulässig. Sie sind mit einer positiven Standortzuweisung zu verknüpfen und müssen auf einem auf den gesamten Außenbereich bezogenen und schlüssigen Plankonzept beruhen. Negative und positive Komponente einer Darstellung - so das Bundesverwaltungsgericht - "bedingen einander". Darstellungen mit Ausschlusswirkung lassen sich darüber hinaus nicht durch "beliebige Gründe rechtfertigen". Eine gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von bestimmten Nutzungen freizuhalten. Einer - so das Gericht wörtlich - "Feigenblatt-" bzw. "verkappten Verhinderungsplanung" unter dem "Deckmantel der Steuerung" bestimmter Nutzungen hat das Gericht damit eine klare Absage erteilt.


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