24.03.2003 - BVerwG entscheidet über Abwägung bei Konzentrationszonen als Ziele der Raumordnung
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Sitzung vom 13.03.2003 mit zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung befasst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Vernehmen nach die Entscheidung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 20.02.2002 (Aktenzeichen: 8 A 11089/01.OVG [ – ca. 96 KB]) bestätigt (Aktenzeichen: 4 C 3.02 [ – ca. 45 KB]) und auf die Revision gegen das Berufungsurteil des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 28.02.2002 (Aktenzeichen: 1 A 11625/01) hin die Sache unter Aufhebung des vorgenannten Urteils zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Aktenzeichen: BVerwG 4 C 4.02 [ – ca. 119 KB]). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Bemerkenswert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vernehmen nach das im Sinne der Auffassung der Detailabwägung begründete Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Koblenz bestätigt hat. Zu dem Inhalt dieses Urteils siehe S. 70 ff. des nunmehr in der 3. Auflage vorliegenden Rechtsgutachtens [ – ca. 2807 KB] mit dem Titel "Die Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung in der Vorhabenszulassung". Das Bundesverwaltungsgericht entschied - wie bereits der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Koblenz als Berufungsgericht -, dass der streitige Raumordnungsplan mangels Zielqualität der Konzentrationszonen nicht ausreicht, den Bau von außerhalb dieser Konzentrationszonen liegenden privilegierten Windkraftanlagen rechtmäßig ablehnen zu können.

Der Auffassung der Globalabwägung, die in der oben genannten Entscheidung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vertreten wird (vgl. Rechtsgutachten [ – ca. 2807 KB], S. 80 ff.), ist das Bundesverwaltungsgericht offenbar nicht gefolgt. Dieses Berufungsurteil, das die behördliche Ablehnung einer geplanten Windkraftanlage, die außerhalb einer im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesenen Vorrangfläche (Konzentrationszone) liegt, bestätigte, wurde aufgehoben.

Schon im Dezember 2002 hatte das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 4 C 15.01 [ – ca. 215 KB]; siehe auch die Pressemitteilung des BVerwG) zur Steuerung der Ansiedlung von Windkraftanlagen in Flächennutzungsplänen entschieden, dass Darstellungen allein mit dem Ziel, bestimmte Nutzungen im Gebiet einer Gemeinde auszuschließen, unzulässig sind. Solche Ausschlusswirkungen müssen auf einem auf den gesamten Außenbereich bezogenen und schlüssigen Plankonzept beruhen und sind mit einer positiven Standortzuweisung zu verknüpfen. Negative und positive Komponente einer Darstellung "bedingen einander". Darstellungen mit Ausschlusswirkung lassen sich darüber hinaus nicht durch "beliebige Gründe rechtfertigen". Eine gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von bestimmten Nutzungen freizuhalten. Einer - so das Gericht wörtlich - "Feigenblatt-" bzw. "verkappten Verhinderungsplanung" unter dem "Deckmantel der Steuerung" bestimmter Nutzungen ist damit eine klare Absage erteilt worden.

Es ist zu erwarten, dass das BVerwG anlässlich der beiden vorgenannten Entscheidungen auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise ähnliche, den raumordnungsrechtlichen Besonderheiten entsprechende Maßgaben für Raumordnungspläne entwickelt hat.


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