03.06.2003 - Neueste Rechtsprechung des BVerwG zu Konzentrationszonen in Regionalplänen
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Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen nur Vorranggebiete (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz), nicht aber Vorbehaltsgebiete (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz) mit einer Ausschlusswirkung für die außerhalb gelegenen Nutzungen verknüpft werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.03.2003, Aktenzeichen: 4 C 4.02 [ – ca. 119 KB]; vergleiche hierzu auch die Meldung vom 25.03.2003 zur neuesten Rechtsprechung des BVerwG zu Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen). Eine als 'Konzentrationszone' bezeichnete Festlegung in einem Regionalplan schließt die außerhalb gelegenen Vorhaben also nur aus, wenn sie ihnen innerhalb zugleich Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungen einräumt. Ein Vorbehalt genügt dafür nicht.

Weil im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf von 1999 die Abgrabungsbereiche lediglich als Vorbehaltsgebiete dargestellt sind, können sie alle außerhalb gelegenen Abgrabungsvorhaben nicht ausschließen und stellen deshalb auch keine Konzentrationszonen dar.


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