08.07.2004 - GEP Düsseldorf: "Wie ein Luftballon zerplatzt"
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG Münster) hat bekanntlich entschieden, dass der GEP Düsseldorf 99 wegen mehrerer Planungsfehler, insbesondere wegen der fehlenden Beteiligung der von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsanordnung im GEP Düsseldorf 99 betroffenen Grundstückseigentümer, nicht als zwingender Versagungsgrund für Nassauskiesungen herangezogen werden darf. Der Regionalrat hat daraufhin die 32. GEP-Änderung eingeleitet und inzwischen beschlossen, mit der die vom OVG Münster erkannten Planungsfehler abschließend "geheilt" werden sollen.

Der Planungsrechtler und Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernhard Stüer, bekannt durch eine Vielzahl praxisorientierter Beiträge und das "Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts", hat sich jüngst hierzu eindeutig positioniert. Zur Dichte der Abwägung, die der Plangeber einzuhalten hat, wenn er sich "in das Kerngeschäft der Träger der Bauleitplanung vorwagt" (Stüer, Umwelt- und Planungsrecht 2002, Seite 333 [336]), führt er aus:

"In die Abwägung sind [...] auch die privaten Belange der von der beabsichtigten Ausschlusswirkung betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende regionale Raumordnungsplanung private Grundeigentümer unmittelbar bindet, weshalb an die Abwägung hier höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie üblicherweise an die Raumordnungsplanung gestellt werden." (Stüer, Natur und Recht 2004, Seite 341 [343]).

Die Folgen der zum Beispiel im Regierungsbezirk Düsseldorf zu beobachtenden Praxis, planerische Lücken (so genannte "weiße Flecken") zu belassen und diese nicht in das vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte gesamträumliche Planungskonzept einzubeziehen, beschreibt Prof. Stüer in gewohnt plastischer Weise wie folgt:

"Mit der Größe des Planungsgebietes wachsen allerdings auch die räumlichen Anforderungen an ein derartiges Gesamtkonzept. ... Teilfortschreibungen, die (noch) kein vollständiges ausgewogenes Gesamtkonzept der Konzentrations­flächen ("Positiv- und Negativflächen") im Plangebiet erkennen lassen, weil dieses noch in der Entwicklung begriffen ist, können die Ausschlusswirkung von Vorranggebieten jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. In diesem Falle bleiben festgelegte Vorranggebiete bis zur Erstellung einer gesamträumlichen Konzeption auf den innergebietlichen Vorrang [...] beschränkt. Die planerische Steuerung von privilegierten Außenbereichsvorhaben gerät damit bildlich in die Nähe eines Luftballons, der bereits dann platzt, wenn er sich auch nur an einer einzigen Stelle irgendwie als löchrig erweist." (Stüer, Deutsches Verwaltungsblatt 2004, Seite 787 und Natur und Recht 2004, Seite 344 – Hervorhebungen nicht im Original).

Vor diesem Hintergrund wird besonders deutlich, dass der Regionalrat nicht gut beraten ist, dem Vorschlag der Bezirksplanungsbehörde zu folgen und sich auf eine "Heilung" der vom OVG Münster aufgezeigten elementaren Abwägungsmängel im GEP Düsseldorf 99 lediglich im Wege der 32. GEP-Änderung zu verlassen. Der Bezirksplanungsbehörde bleibt nichts anderes übrig, als hinsichtlich des Kapitels 3.12 Ziel 1 (Sand- und Kiesabbau) von vorne anzufangen, den GEP Düsseldorf 99 insoweit neu zu konzipieren und in einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren neu aufzustellen.


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