20.10.2004 - VG Düsseldorf: Lage einer geplanten Abgrabung außerhalb der Abgrabungskonzentrationszonen im GEP Düsseldorf 1999 und das Abgrabungsverbot einer Wasserschutzgebietsverordnung stellen keine zwingenden Versagungsgründe dar
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Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.10.2004, Az.: 4 K 180/02, stellen die Lage einer geplanten Abgrabung außerhalb der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze - BSAB – im GEP Düsseldorf 1999 und das Abgrabungsverbot einer Wasserschutzgebietsverordnung keine zwingenden Versagungsgründe dar.

Die Konzentrationszonen im GEP Düsseldorf 1999 bedeuten keinen zwingenden Versagungsgrund, weil die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) nach geltendem Überleitungsrecht (§ 23 Abs. 1 ROG) nicht anwendbar ist und das alte ROG nicht vorsah, dass Private an Konzentrationszonen gebunden sind. Zur Vertiefung wird auf die Meldungen vom 10.07.2003, 11.01.2004 und 19.03.2004 verwiesen.

Trotz der bemerkenswerten Topfdeckel-Theorie [ – ca. 33 KB], mit der das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der mündlichen Urteilsbegründung das absolute Nassabgrabungsverbot in der Schutzzone III B der Wasserschutzgebietsverordnung "Auf dem Grind" gerechtfertigt hat, ging es hinsichtlich der beantragten Abgrabung entscheidungserheblich davon aus, dass eine Befreiungslage objektiv vorliege.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Rhein-Kreis Neuss deshalb verpflichtet, über den Abgrabungsantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.Im Rahmen der Neubescheidung - so die zu beachtende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in den schriftlichen Entscheidungsgründen - kann "in der konkreten Abwägung" der Belang "(erweiternde) Nassabgrabungen aus der Wasserschutzzone fernzuhalten, nicht schwer wiegen."


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