19.03.2004 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Lage einer geplanten Nassabgrabung außerhalb einer Abgrabungskonzentrationszone im GEP ist kein zwingender Versagungsgrund
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 18.03.2004 im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zum wiederholten Mal in zwei Fällen entschieden, dass der Gebietsentwicklungsplan Düsseldorf 1999 (GEP) bezüglich des Steuerungskonzeptes für Abgrabungen im Regierungsbezirk Düsseldorf keine Zielqualität hat. Die Lage außerhalb eines im GEP dargestellten Abgrabungsbereichs ist deshalb kein zwingender Versagungsgrund für die Planfeststellung.

Deshalb sind der Kreis Viersen und der Kreis Kleve jetzt jeweils dazu verurteilt worden, über die entsprechenden Anträge auf Planfeststellung, die allein wegen der Lage außerhalb eines im GEP dargestellten Abgrabungsbereichs (BSAB) abgelehnt worden sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Kreis Kleve ist damit bereits in vier Fällen kostenpflichtig zur Neubescheidung von Planfeststellungsanträgen, die allein wegen der angeblichen Unvereinbarkeit mit den Zielen des Gebietsentwicklungsplanes Düsseldorf 1999 abgelehnt worden sind, verurteilt worden.


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