11.01.2004 - Gebietsentwicklungsplan Düsseldorf wird vom Verwaltungsgericht nicht als zwingender Versagungsgrund für Nassabgrabungen anerkannt
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In einer am 08.01.2004 verkündeten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Anschluss an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10.07.2003 (siehe die Meldung vom 10.07.2003) zum wiederholten Mal entschieden, dass die Lage eines geplanten Nassauskiesungsvorhabens außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan Düsseldorf dargestellten Abgrabungsbereiche keinen zwingenden Versagungsgrund für eine Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt.


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