06.04.2004 - Bezirksplanungsbehörde Düsseldorf ignoriert weiter höchstrichterliche Rechtsprechung und berät den Regionalrat falsch
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Mit der im Aufstellungsverfahren befindlichen 32. Änderung des Gebietsentwicklungsplans Düsseldorf 1999 - GEP 1999 - soll für einen Teil der derzeit dargestellten "Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Abgrabungsbereiche)" der absolute innergebietliche Vorrang der Bodenschatzgewinnung festgeschrieben werden. Derzeit ist der Gewinnung von Bodenschätzen innerhalb der dargestellten Abgrabungsbereiche lediglich bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen "ein erhöhtes Gewicht" eingeräumt. Das OVG Münster hat den GEP 1999 unter anderem deshalb nicht als Versagungsgrund für Abgrabungen anerkannt. Die fehlende Relevanz des GEP 1999 für Nassabgrabungen hat das OVG Münster darüber hinaus darauf gestützt, dass die erst seit dem 01.01.1998 in Kraft getretene - auch ohne Änderung des Landesplanungsgesetzes geltende - Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) nicht anwendbar ist. Grund: Auf Raumordnungspläne, die nach Maßgabe des bis zum 31.12.1997 geltenden Raumordnungsrechts aufgestellt worden sind, ist weiterhin das bis dahin geltende, alte ROG anzuwenden (§ 23 Abs. 1 ROG). Das alte ROG sah nicht vor, dass Private an Raumordnungsziele gebunden sind.

Im Aufstellungsbeschluss des Regionalrats heißt es, dass durch die 32. GEP-Änderung die Anwendbarkeit des seit dem 01.01.1998 geltenden ROG sichergestellt werden würde. Im Rahmen der am 31.03.2004 durchgeführten Anhörung der an dem Verfahren der 32. GEP-Änderung beteiligten Stellen und Verbände ist die Bezirksplanungsbehörde von verschiedenen Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die angestrebte Modifikation ("Vorrang" der Rohstoffgewinnung) nichts an der Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG ändern wird. Deshalb wird auch dem modifizierten Plansatz 3.12, Abs. 1, keine Verbindlichkeit für private Vorhabensträger beigemessen werden können. Der Versuch, den ansonsten unveränderten GEP 1999 als Steuerungsinstrument für Abgrabungen zu retten, an dem die Bezirksplanungsbehörde entsprechend ihrer Erklärungen im Anhörungstermin auch wider bessere Erkenntnisse (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002, Az.: 1 D 36/01 - rechtskräftig -, Auszug zur Ansicht als PDF-Datei [ – ca. 86 KB]) weiter festhalten will, erweist sich aus rechtlichen Gründen als untauglich. Denn mit der 32. GEP-Änderung, die zudem nur einen Teil der bisherigen (ohnehin in zu geringer Anzahl ausgewiesenen) Abgrabungsbereiche zu Vorranggebieten erklärt, ist keine umfassende Neuerarbeitung des Steuerungskonzepts unter Einbeziehung der betroffenen Grundstückseigentümer und Unternehmen verbunden, wie es nach Maßgabe des neuen Raumordnungsrechts erforderlich wäre. Auch die in dem ministeriellen Genehmigungserlass für den GEP 1999 geforderte und immer noch ausstehende inhaltliche Harmonisierung mit dem Landesentwicklungsplan erfolgt in diesem Zusammenhang nicht (Reservegebiete, 25 Jahre Versorgungssicherheit). Das OVG Bautzen hat eine derartige Ergänzung des Regionalplans, bei der die nach den Bestimmungen des neuen ROG im Landesplanungsrecht zu gewährleistende Eigentümerbeteiligung und die Berücksichtigung von deren Belangen im Rahmen des Planungskonzepts unterblieben ist, eindeutig als unzulässige Umgehung des § 23 Abs. 1 ROG verworfen. Es hat ausdrücklich ausgeführt, dass auf einen dergestalt geänderten Regionalplan nach wie vor nur das Raumordnungsgesetz in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung anzuwenden ist, auch wenn der Plangeber selbst in seinem Änderungsbeschluss (Vorbemerkungen) dem Plan die Bindungswirkungen nach den neueren raumordnerischen Bestimmungen beimisst.


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