28.04.2005 - BVerwG: Grundsätzliches zur Heilung von Regionalplänen
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Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2005, Az.: 4 C 5.04, lassen sich folgende Leitsätze entnehmen:

  1. Abwägungsmaterial, das zu einem wirksamen Ziel geführt hat, erzeugt die Rechtsfolgen eines Zieles.
  2. Abwägungsmaterial, von dem bei Erörterungsreife feststeht, dass es ein wirksames Ziel werden kann, erzeugt nicht die Rechtsfolgen eines Zieles, sondern die Rechtsfolgen eines sonstigen Erfordernisses der Raumordnung.
  3. Abwägungsmaterial, das zu einem unwirksamen Ziel geführt hat, erzeugt weder die Rechtsfolgen eines Zieles noch die eines werdenden Zieles, da feststeht, dass es kein Ziel geworden ist.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat bekanntlich rechtskräftig entschieden [ – ca. 467 KB], dass der GEP Düsseldorf 1999 ohne Betroffenenbeteiligung keine Zielwirkung hinsichtlich der geplanten Ausschlusswirkung für Abgrabungen außerhalb dargestellter Bereiche entfaltet (siehe dazu auch die Meldungen vom 10.07.2003). Vor einer Erörterungsreife auf der Basis einer Betroffenenbeteiligung kann daher der GEP Düsseldorf 1999 in der Fassung welcher Änderung auch immer auch nicht die Rechtsfolgen eines sonstigen Erfordernisses der Raumordnung haben.

Die mit der 32. Änderung geplante Ausschlusswirkung für Abgrabungen (siehe dazu die Meldungen vom 01.12.2003, 06.04.2004 und den Presseartikel der NRZ vom 22.04.2005 [ – ca. 273 KB]) ist mithin weder genehmigungsfähig, noch würde mit der Genehmigung der 32. Änderung die geplante Ausschlusswirkung die Qualität eines sonstigen Erfordernisses der Raumordnung (§ 3 Nr. 4 ROG) haben.


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