24.08.2007 - Bezirksregierung Düsseldorf ignoriert, dass Abgrabungsverbote in der Regionalplanung überwunden werden können
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Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit von Rohstoffgewinnungsverboten stellt sich besonders bei großflächigen Landschaftsschutzgebieten, die keine einzelfallbezogene Prüfung für eine Ausnahme eröffnen. Da Abgrabungen mit den Schutzzielen eines Landschaftsschutzgebiets nicht stets unvereinbar sind, erweisen sich derart absolute Rohstoffgewinnungsverbote in der Regel als unverhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (29.01.2007, Az.: 7 B 68.06) gilt dies aber dann nicht, wenn der Plangeber des Landschaftsplans Flächen von der Geltung eines absoluten Rohstoffgewinnungsverbots ausnimmt, die im Regionalplan in Form eines Ziels der Raumordnung letztverbindlich als Abgrabungsbereiche dargestellt sind (so genannte Unberührtheitsklausel). Denn wenn der Plangeber das Ergebnis der höherrangigen regionalplanerischen Abwägung zwischen Landschaftsschutz und Eigentümerinteressen zum Bestandteil seiner eigenen Planung macht, muss er nicht selbst Ausnahmen für Abgrabungen außerhalb der Abgrabungsbereiche vorsehen.

Für die Regionalplanung bedeutet dies zwingend, dass sie ihrer Planung landschaftsrechtliche Rohstoffgewinnungsverbote nicht als generell unüberwindlich zugrunde legen darf. Deswegen wäre es eine rechtsfehlerhafte Vorfestlegung, großflächige Landschaftsschutzgebiete im Rahmen der regionalplanerischen Abwägung wegen solcher Verbote als "Tabuflächen" zu behandeln, die für die Festlegung eines Abgrabungsbereichs von vornherein nicht in Betracht kommen. Eine hierauf basierende regionalplanerische Abwägung wäre rechtswidrig.

Die 51. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf 1999 sieht aber genau Derartiges vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf beschreitet – wie schon so oft (s. z. B. die Meldung vom 06.04.2004) – einen rechtlich unzulässigen Sonderweg.

Wie lange kann dies für den Wirtschaftsraum des Regierungsbezirks Düsseldorf noch hingenommen werden?


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