06.07.2007 - 51. Änderung des RegPlans Düsseldorf: Ende des Hase-und-Igel-Spiels?
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Der Regionalrat in Düsseldorf hat am 14.06.2007 die Erarbeitung der 51. Änderung des Regionalplans (früher Gebietsentwicklungsplan - GEP) für den Regierungsbezirk Düsseldorf 1999 beschlossen. In der Beschlussvorlage (abrufbar hier) heißt es, die beabsichtigte textliche Änderung der Plansätze in Kapitel 3.12 des RegPlans und die Erarbeitung einer Karte für so genannte "Sondierungsbereiche" greife die Hinweise des OVG Münster im Urteil vom 24.05.2006 auf und führe zu einer "Optimierung" der regionalplanerischen Vorgaben bezüglich der langfristigen Rohstoffsicherung und -gewinnung.

Der Vorsitzende des Planungsausschusses Hans-Hugo Papen (CDU) führte in der Sitzung des Regionalrats am 14.06.2007 einleitend aus:

Wir haben es hier mit einer - aus meiner Sicht bezeichne ich das mal so - juristischen Zwangslage zu tun, die uns dahin treibt, die Rechtssicherheit des Gebietsentwicklungsplanes weiter zu erhalten. Wir sind alle, die wir im Planungsausschuss immer tätig waren und die wir auch hier tätig sind, stolz auf das Abgrabungsmonitoring, welches wir seit circa 2000 - Beschlussfassung 2002 - durchgeführt haben, und sind nach wie vor der Auffassung, dass dieses der bessere und auch der richtige Weg sei, aber einige Juristen sehen das - das kann man wörtlich nehmen - halt anders.

Dieser Äußerung liegen mehrere Fehlannahmen zugrunde.

Erhalten bzw. optimiert werden kann nicht, was gar nicht existiert. Der RegPlan Düsseldorf enthält kein wirksames Abgrabungsverbot und damit eben keine erhaltensfähige Rechtssicherheit. Die zuständigen Verwaltungsgerichte haben dies in Serien von Entscheidungen festgestellt. Zum aktuellen Stand wird auf den soeben erschienenen Beitrag [ – ca. 183 KB] verwiesen.

Zum anderen hat das OVG Münster in seinem Urteil vom 24.05.2006 im Ersetzen der Reservegebietskarte durch das Abgrabungsmonitoring ein unzulässiges Verlassen des landesplanungsrechtlich vorgegebenen konzeptionellen Ansatzes für eine langfristige Rohstoffsicherung gesehen. Dort heißt es:

Die mit dem Monitoring stattfindende kontinuierliche Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Abgrabungsbereiche bleibt danach, was die Gewährleistung der Funktion der nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) anhand näherer Kriterien zu erarbeitenden und fortzuschreibenden Karte "Reservegebiete" anbelangt, was also die langfristige Bewältigung der zu bedenkenden Konflikte angeht, systematisch und deutlich hinter den Eckpunkten des LEP zurück.

Schließlich muss davon ausgegangen werden, dass mit der Rechtsauffassung einiger Juristen nur die Richter des 20. Senats beim Oberverwaltungsgerichts Münster gemeint sein können, weil für den Regionalrat nur Veranlassung bestehen dürfte, auf deren Rechtsauffassung zu reagieren, nicht aber auf die einer Anwaltskanzlei. Das Fazit von Herrn Papen lautet damit:

Die Richter beim OVG Münster sehen es halt wie Anders.


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