27.03.2006 - Kette von teuren Niederlagen des Kreises Kleve reißt nicht ab
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Der Kreis Kleve hat seinen als unzuständige Behörde erlassenen Ablehnungsbescheid vom 20.10.2005 in Sachen "Abgrabung Bleickshof" (Kevelaer) aufgehoben (Meldung vom 22.11.2005) und sich damit den Zuständigkeitsregeln gebeugt.

Die Zuständigkeitsregeln weisen die Zulassung der "Abgrabung Bleickshof" den Bergbehörden zu (zum Hintergrund die Meldungen vom 05.12.2005 und vom 01.03.2006). Obwohl ihm eine drohende Unzuständigkeit bekannt geworden war, hatte der Kreis Kleve vor der Abgabe des Verfahrens an die zuständige Bergbehörde einen "Ablehnungsbescheid" erlassen.

Es kam folglich zur Klage gegen den "Ablehnungsbescheid". Erst nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Kreis auf seine offensichtlich fehlende Zuständigkeit hingewiesen hatte, hat er mit der Aufhebung des "Ablehnungsbescheides" die rechtlichen Konsequenzen daraus gezogen.

Für den Steuerzahler bedeutet dies Folgendes: Der Kreis hat ein aufwendiges Erörterungsverfahren durchgeführt, ohne dafür Verwaltungsgebühren in Höhe der geltend gemachten circa € 93.000,00 verlangen zu können. Denn eine Behörde darf keine Gebühren für ein Verfahren verlangen, wenn sie nicht zuständig war. Zu dieser Belastung des Kreishaushalts kommen vorliegend Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt circa € 14.000,00. Denn eine Behörde, die ihren angegriffenen Bescheid im gerichtlichen Verfahren selbst aufhebt, hat die Kosten zu tragen.

Die Aufhebung des "Ablehnungsbescheides" markiert jedoch nicht das letzte Glied in der Kette nicht abreißender Niederlagen des Kreises Kleve (s. die Meldungen vom 19.07.2004, vom 02.09.2004 und vom 11.02.2005). Auch hinsichtlich des Gebührenbescheides in Höhe von circa € 93.000,00 fallen noch weitere Gerichts- und Anwaltskosten an.


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