16.04.2007 - Nicht heilbare Abwägungsfehler vorprogrammiert
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Mit der 51. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 1999) sollen u. a. Reservegebiete für die oberirdische Gewinnung von nichtenergetischen Bodenschätzen ausgewiesen werden.

Bekanntlich hat das Oberverwaltungsgericht Münster in diversen Verfahren erhebliche Mängel des GEP Düsseldorf 1999 aufgezeigt, ohne deren Beseitigung eine Steuerungswirkung entfällt. Zuletzt hat dieses Gericht die 32. GEP-Änderung für unzureichend erachtet, weil entgegen des verbindlichen Landesentwicklungsplanes vom Regionalrat u. a. eine Reservegebietskarte nicht erarbeitet und beschlossen worden ist.

Derzeit sieht alles danach aus, dass die vom Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege vertretenen Belange im Rahmen der 51. Änderung erneut nicht hinreichend berücksichtigt werden sollen. Ohne archäologische Erkenntnisse über diejenigen Flächen, die als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) oder Reservegebiete in Frage kommen, ist eine abwägungsfehlerfreie Festlegung des Vorrangs für die Rohstoffgewinnung innerhalb dieser Bereiche nicht denkbar. Diese Auffassung hat das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bereits im Zusammenhang mit der 32. GEP-Änderung zutreffender Weise vertreten. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist diesem berechtigten Verlangen schon seinerzeit aus unverständlichen Gründen nicht nachgekommen.

Sollte die Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.08.2006 nichts gelernt haben?


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