05.04.2007 - Desaströse Konsequenzen für die Bezirksregierung Düsseldorf
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Im Rahmen der 51. Änderung des GEP Düsseldorf 1999 reagiert die Bezirksregierung Düsseldorf endlich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster.

1. Die im Landesentwicklungsplan vorausgesetzte - aber allein im Regierungsbezirk Düsseldorf nicht vorhandene - Reservegebietskarte soll nunmehr in den GEP Düsseldorf 1999 aufgenommen werden.
2. Künftige Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) sind aus dieser Reservegebietskarte zu entwickeln.
3. In der Reservegebietskarte festgelegte Lagerstätten dürfen für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme nur vorübergehender Art ist und die Nutzbarkeit der Lagerstätte nicht infrage gestellt wird.
4. Ausnahmen vom Abgrabungsverbot sollen nach den Kriterien der Rechtsprechung hinreichend bestimmt werden.

Nähert sich die Periode, dass die Bezirksregierung Düsseldorf höheres Landesplanungsrecht und dessen Einhaltung fordernde Ministererlasse missachtet und die Reservegebietskarte durch eine so genannte "Schubladenkarte" ersetzen will, einem Ende entgegen?

Verfahrensrechtlich tritt die Bezirksregierung Düsseldorf die Rechte der vom GEP Düsseldorf 1999 Betroffenen weiter mit Füßen. Mit Schreiben vom 27.03.2007 (Zugang in vielen Fällen erst am 02.04.2007) setzt die Bezirksregierung Düsseldorf eine nicht verlängerbare Frist zur Stellungnahme im Scopingverfahren zur 51. Regionalplanänderung bis zum 16.04.2007. Das Legen dieses extrem kurzen Zeitraums in die Osterferien kann nur so gewertet werden, dass Änderungs- und Ergänzungswünsche der Planbetroffenen gar nicht erst in das Verfahren gelangen sollen. Dieser Umgang mit Verfahrensrechten gestaltet das Scopingverfahren zur Farce. Damit scheint jedenfalls die Periode massiver Missachtung der Verfahrensrechte Planbetroffener zu beginnen.

Wie lange lässt das Wirtschaftsministerium ein derartiges Agieren der Bezirksregierung Düsseldorf zu?


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