03.01.2007 - VG Arnsberg: Kein Wasserentnahmeentgelt für die Absenkung von Grundwasser (Sümpfung)
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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat am 12.12.2006 entschieden, dass Entnahmen aus dem Grundwasser, die allein der Absenkung des Grundwassers dienen (Sümpfung), nicht der Entgeltpflicht nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen (Az.: 11 K 2693/05 – nicht rechtskräftig).

Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen hatte ein Unternehmen zur Zahlung von Wasserentnahmeentgelt auch für Wassermengen herangezogen, die es dem Grundwasser im Rahmen einer Grundwasserabsenkung (Sümpfung) entnimmt und anschließend in einen Vorfluter abschlägt. Ohne die Absenkung würde das Grundwasser sonst die Betriebsgebäude des Unternehmens zerstören.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entgeltpflicht verneint, weil das dem Grundwasser zum Zwecke der Absenkung entnommene Wasser nicht wie vom Wasserentnahmeentgeltgesetz verlangt "einer Nutzung zugeführt" wird.


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