04.02.2004 - Wasserentnahmeentgelt: Gesetz ist am 01.02.2004 in Kraft getreten
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Der nordrhein-westfälische Landtag hat das "Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen" (WasEG) als Artikel 7 des "Hauhaltsbegleitgesetzes [ – ca. 329 KB]" 2004/2005 beschlossen.

Gemäß § 2 Abs. 2 WasEG beträgt das Wasserentnahmeentgelt € 0,045/m³. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es € 0,03/m³, bei einer Durchlaufkühlung € 0,003/m³. Es wird erhoben für das "Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, und Ableiten von Grundwasser" sowie für das "Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern", sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird (§ 1 Abs. 1 WasEG).

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 WasEG wird das Entgelt nicht erhoben für "Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird".

Das Gesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW vom 30.01.2004 verkündet worden und seit dem 01.02.2004 in Kraft (Art. 12 Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005).


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