02.02.2007 - VG Düsseldorf: Missachtung von eindeutigen Gutachten und Leitentscheidungen des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts Münster
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Das Wasserentnahmeentgeltgesetz sieht für alle diejenigen Fälle eine Befreiung von der Entgeltpflicht vor, dass der Eigentümer aus seinem Gewässer Wasser entnimmt und er hierdurch die Belange der Wasserwirtschaft nicht beeinträchtigt.

Die Kiesunternehmen haben sich auf diesen Befreiungstatbestand berufen. Die Befreiung der Kieswäsche von der Entgeltpflicht ist von dem bis zum 31.12.2006 zuständigen Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden. Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen hat die Ablehnung der Befreiung bisher immer auf qualitative, nicht jedoch auf quantitative Gesichtspunkte gestützt.

In einem summarischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschlüssen vom 25.01.2007 von Folgendem ausgegangen:

Entgegen der Auffassung des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen sieht das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei der Kieswäsche Quantitätsprobleme. Eine Begründung hierfür existiert nicht. Obwohl dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in den entschiedenen Fällen von namhaften Gutachtern Expertisen vorliegen, wonach die Kieswäsche des Unternehmens keine nachteiligen chemischen, physikalischen oder biologischen Veränderungen hervorruft, geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne jede Begründung vom Gegenteil aus.

Der Hinweis auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) stellt alles auf den Kopf:

Die WRRL setzt ein bewirtschaftungsfähiges Gewässer voraus. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) geht von der Selbstverständlichkeit aus, dass ein Baggersee erst bewirtschaftungsfähig ist, wenn er abschließend hergestellt wurde. Deshalb ist nach Auffassung des MUNLV die WRRL auf noch nicht fertige Gewässer nicht anwendbar.

Schließlich widerspricht die Entscheidung im summarischen Verfahren den bisherigen fundamentalen Leitentscheidungen des für das Wasserrecht zuständigen 20. Senats beim Oberverwaltungsgericht Münster.

Es ist davon auszugehen, dass diese Beschlüsse mit dem Mittel der Beschwerde angegriffen werden.


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