01.06.2001 - Berücksichtigung der Belange der Bodendenkmalpflege bei Abgrabungsvorhaben
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In Zulassungsverfahren für Vorhaben der Sand- und Kiesgewinnung sind die zuständigen Genehmigungsbehörden im Regierungsbezirk Köln und Düsseldorf gehalten, als zuständigen Träger öffentlicher Belange - hier der Bodendenkmalpflege - das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zu beteiligen. Im Rahmen dieser Beteiligung werden die Genehmigungsbehörden zunehmend mit der Forderung des Fachamtes nach der Durchführung archäologischer Prospektionen auf Kosten des jeweiligen Unternehmers im Vorfeld der Zulassung bzw. vor Abgrabungsbeginn konfrontiert. Dies geschieht ständig auch in solchen Fällen, in denen jegliche konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bodendenkmälern im Bereich der beantragten Abgrabungsflächen fehlen.

Letzteres ist mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren. Danach besteht eine Pflicht zur Durchführung archäologischer Prospektionsmaßnahmen lediglich bei UVP-pflichtigen Vorhaben, durch die nachweislich in die Denkmalliste eingetragene oder vorläufig unter Schutz gestellte Bodendenkmäler betroffen sind. Nur diesem Falle müssten vor Erteilung der Zulassung entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden.

Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, können archäologische Prospektionsmaßnahmen auf Kosten des Unternehmers vor Erteilung der Zulassung grundsätzlich nicht verlangt werden.

Im Falle von lediglich im Boden der Vorhabensfläche vermuteten Bodendenkmälern kann der Unternehmer auch nicht verpflichtet werden, vor Beginn der Abgrabungstätigkeit entsprechende Untersuchungen auf der Grundlage einer so genannten Grabungserlaubnis einzuholen. Dies gilt gleichermaßen für Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und solche Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Denn auf Abgrabungen ist diese Regelung grundsätzlich nicht anwendbar.

Schon im Hinblick auf die Kosten archäologischer Untersuchungen, die bei größeren Projekten leicht sechsstellige DM-Beträge erreichen können, sowie die mit diesen Untersuchungen einhergehenden zeitlichen Verzögerungen sollten insoweit gegenüber dem Fachamt ohne eine rechtliche Verpflichtung keine Zugeständnisse gemacht werden. Bedacht werden sollten auch die rechtlichen Konsequenzen, die aus der möglichen Entdeckung eines Bodendenkmals im Rahmen archäologischer Prospektionsmaßnahmen im Vorfeld der Genehmigung eines Vorhabens resultieren können. Stellt nämlich die Untere Denkmalbehörde ein im Rahmen einer solchen Untersuchung entdecktes Bodendenkmal durch die Eintragung in die Denkmalliste förmlich unter Schutz, kann dies die Unzulässigkeit des Vorhabens oder zumindest von Teilen des Vorhabens zur Folge haben.

Ist die entsprechende Zulassung bereits erteilt, sollte dem Fachamt ein entsprechendes Betretungs- und Untersuchungsrecht ebenfalls nur dann eingeräumt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Denn im Falle der Entdeckung eines Bodendenkmals im Rahmen einer vom Fachamt durchgeführten Untersuchung und dessen anschließender förmlicher Unterschutzstellung hat der Unternehmer, sofern infolge der Unterschutzstellung in die bereits bestehende Abgrabungsgenehmigung eingegriffen wird, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Entschädigungsansprüche in Höhe des jeweiligen Grundstückswerts der nicht mehr für eine Abgrabung zur Verfügung stehenden Flächen. Die Auswirkungen auf die vom Unternehmer aufgestellte Gesamtkalkulation werden demgegenüber bislang nicht berücksichtigt.


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