09.12.2004 - Verursacherprinzip gilt nicht für vermutete Bodendenkmäler
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Schon nach Auffassung der Landesregierung NW im November 1985 gilt das Verursacherprinzip nur für denjenigen, der zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen und graben will oder ein in die Denkmalliste eingetragenes oder vorläufig unter Schutz gestelltes ortsfestes Bodendenkmal beseitigen oder verändern will. Auf lediglich vermutete Bodendenkmäler findet das Verursacherprinzip dagegen, wie die Landesregierung in ihrer Antwort auf eine entsprechende Landtagsanfrage (LT-Drs. 10/370 [ – ca. 563 KB]) erklärt hat, keine Anwendung. Dies gelte auch für Abgrabungsvorhaben, bei denen dem Landschaftsverband nach § 19 DSchG lediglich rechtzeitig vor deren Beginn Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung oder Bergung von vermuteten Bodendenkmälern zu geben sei. Zu den Kosten solcher archäologischer Arbeiten könne der Abgrabungsunternehmer nicht herangezogen werden. Denn dies sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Diese Aussage der Landesregierung NW besitzt nach wie vor Gültigkeit. Denn eine entsprechende Änderung des DSchG ist in der Zwischenzeit nicht erfolgt.


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