20.12.2007 - OVG Koblenz: Tongrubenurteil IV
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.12.2007 entschieden, dass eine Gemeinde und andere private Grundstückseigentümer mit ihrer Klage gegen einen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan zur Verfüllung einer benachbarten Tongrube mit mineralischen Stoffen, deren Belastungshöchstwerte der Einbauklasse LAGA Z 2 entsprechen, nicht durchdringen können, wenn schädliche Bodenveränderungen auf den klägerischen Grundstücken nicht zu befürchten sind (Az.: 1 A 11208/07).

Aus der erheblichen Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Ziffer 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) im Verfüllkörper allein könnten die Kläger keine Rechtsverletzung für sich herleiten. Da eine Popularklage prozessual nicht zulässig sei, setze eine erfolgreiche Nachbarklage die Prognose voraus, dass ein Eintrag aus dem Gelände des Tontagebaus zu schädlichen Bodenveränderungen im Bereich der klägerischen Grundstücke führen kann. Diese hat das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme definitiv ausgeschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor in seinem vieldiskutierten sogenannten Tongrubenurteil vom 14.04.2005 der Revision gegen das erste Berufungsurteil in dieser Sache stattgegeben und das Verwaltungsstreitverfahren wieder an das des Oberverwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen. Vor dem Berufungsgericht sollte erstmals der jetzt abschließend geklärten Frage nachgegangen werden, ob die Kläger angesichts der vorhandenen Tonbarrieren und anderer Sicherungen überhaupt in eigenen Rechten durch Stoffeinträge in ihr Eigentum betroffen sein können. Die Revision gegen das neue Berufungsurteil ist nicht zugelassen worden.

Zu den Tongrubenurteilen siehe auch das Glossar Bergrecht [ – ca. 148 KB].


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