04.12.2007 - VG Aachen zu Nassabgrabungen:
Kein Wassercent für die Kieswäsche
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Das VG Aachen hat mit Urteil vom 21.11.2007 (Az.: 6 K 68/06) für Nordrhein-Westfalen die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BVerwG vom 28.06.2007 gezogen. Wasserentnahmen zur Kieswäsche, die einem Gewässerausbau dienen, sind in Nordrhein-Westfalen entgeltfrei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nach dem WasEG NRW ist der Wassercent nur für Gewässerbenutzungen zu entrichten. Maßnahmen, die dem Gewässerausbau dienen, sind keine Benutzungen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 WHG) und unterliegen nicht der Entgeltpflicht.

Das VG Aachen stellt bei der Prüfung, ob die Kieswäsche bei Nassabgrabungen entgeltpflichtige Benutzung oder entgeltfreier Ausbau ist, auf das Entnehmen des Klarwassers aus dem Abgrabungsgewässer und das nach Durchführung der Kieswäsche erfolgende Wiedereinleiten des mit tonigen und schluffigen Feinstanteilen versetzten Wassers ab, wie es in der Planfeststellung geregelt ist. Dieser Vorgang fällt zeitlich und sachlich mit der planfestgestellten Herstellung des Gewässers zusammen. Dieser Vorgang ist damit seinerseits als Gewässerausbaumaßnahme zu qualifizieren.


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