28.11.2003 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Abgrabungsunternehmer dürfen nur zur anteiligen Tragung von Kosten für die Bergung und Untersuchung von nicht in die Bodendenkmalliste eingetragenen Funden verpflichtet werden
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Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.10.2003 (Az: 4 K 61/01 - rechtskräftig -) beschäftigt sich mit der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit einem Abgrabungsunternehmen im Planfeststellungsbeschluss für eine Nassabgrabung auferlegt werden darf, vor Abgrabungsbeginn auf eigene Kosten archäologische Untersuchungen in Bezug auf nicht eingetragene bzw. nicht eintragungsfähige Funde (Scherben, Bodenverfärbungen etc.) durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Der Kostenumfang im entschiedenen Fall beläuft sich auf circa € 850.000,00.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Abgrabungsunternehmer nur vorübergehend (befristet) zu dulden braucht, dass die Denkmalbehörden selbst in Eigenregie das Gelände vor Abgrabungsbeginn auf eigene Rechnung untersuchen. Insoweit darf vom Unternehmer im Rahmen des "Planungsermessens" allenfalls die Zahlung eines Erstattungsbetrags, der jedenfalls unter der Hälfte der Gesamtkosten liegen muss, verlangt werden.

Die für das Ergebnis herangezogene Wertung des nordrhein-westfälischen Denkmalrechtes hat das Verwaltungsgericht wie folgt skizziert: Es gibt für nicht in die Denkmalliste eingetragene oder bloß vermutete archäologische Funde keinen uneingeschränkten Vorrang der Bodendenkmalpflege. Das Vorhaben darf deshalb nicht versagt werden. Der Unternehmer benötigt neben der Abgrabungsgenehmigung keine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG NW, weil er kein Schatzsucher im Sinne dieser Vorschrift ist. § 19 DSchG NW deutet darauf hin, dass eine Abgrabung nicht auf Dauer wegen ausstehender archäologischer Untersuchungen blockiert werden darf und dass dem Unternehmer die Kosten dafür grundsätzlich nicht überbürdet werden dürfen. So dienen bei einer wissenschaftlichen Untersuchung gewonnene Erkenntnisse ausschließlich dem Allgemeinwohl, selbst wenn das Abgrabungsvorhaben eine archäologische Grabung nach vermuteten Bodendenkmälern veranlasst, die von der Behörde noch nicht bzw. nicht zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt war (so genannte "Rettungsgrabung"). Deshalb müssen die Kosten der Untersuchungen von nicht eingetragenen, vermuteten Bodendenkmälern überwiegend von der öffentlichen Hand getragen werden.

Auf Abgrabungen, bei denen das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ist das Urteil hinsichtlich der Verpflichtung des Unternehmers zur Tragung eines Teils der Untersuchungskosten generell nicht übertragbar. Das insoweit einschlägige Abgrabungsgesetz lässt der Genehmigungsbehörde gemäß §§ 7, 3 AbgrG NW keinen Raum für eine entsprechende planerische Abwägung. Bei Trockenabgrabungen müssen die Denkmalbehörden die von diesen für erforderlich gehaltenen Untersuchungs- und Archivierungskosten von nicht in die Denkmalliste eingetragenen Funden und vermuteten Bodendenkmälern insgesamt selbst tragen.

Ausführlich zur Problematik siehe auch den Beitrag [ – ca. 96 KB] von Ellinghoven, Untersuchungs-, Bergungs- und Kostentragungspflichten im Zusammenhang mit vermuteten Bodendenkmälern bei der Durchführung von Abgrabungsvorhaben in Nordrhein-Westfalen (Kies+Sand - Gesteins-Perspektiven 6/2003).


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