29.11.2007 - BVerwG: Kein Wasserentnahmeentgelt für Gewässerausbau – damit Kieswäsche als Gewässerausbau entgeltfrei!
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Ein in der Zeitschrift Natur und Recht erst kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2007 (PDF, dort Textabsatz 13 ff.) hat für unseren Abgabenstaat große Tragweite. Danach sind Wasserentnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, keine Benutzungen. Für die Entgeltpflicht von Wasserentnahmen ist diese Differenzierung ausschlaggebend, weil Maßnahmen zum Ausbau eines Gewässers anders als Benutzungen keiner Entgeltpflicht unterliegen.

In dem entschiedenen Fall hatte das Land Berlin ein Entgelt für Wasser gefordert, das im Rahmen des Baus der Schleuse Spandau zur Grundwasserhaltung entnommen und der Havel zugeführt worden war. Nach Berliner Recht (§ 13a Berliner Wassergesetz) kann für Benutzungen ein Entgelt erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Grundwasserhaltung jedoch eine Maßnahme zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers (§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG).

Da das Urteil eine vom Wasserhaushaltsgesetz als Bundesrecht geforderte Differenzierung betrifft, ist es auch für den Vollzug von Landesrecht in Nordrhein-Westfalen maßgeblich. Wasserentnahmen zur Kieswäsche, die einem Gewässerausbau dienen, sind in Nordrhein-Westfalen damit entgeltfrei.

Nach unserer Erfahrung dienen Wasserentnahmen zur Kieswäsche bei Nassabgrabungen in aller Regel dem Gewässerausbau. Denn das anfallende Sediment wird gezielt zur Veränderung der Gewässerkonfiguration in das Abgrabungsgewässer eingespült. Die Planfeststellungsbescheide setzen insoweit Maßnahmen zum Gewässerausbau fest.

Seit 2004 wurde gleichwohl in einer Vielzahl von Fällen für Wasserentnahmen zur Kieswäsche ein Wasserentnahmeentgelt erhoben. Soweit die Kieswäsche dem Gewässerausbau dient, sind entsprechende Bescheide rechtswidrig. Bereits gezahlte Beträge sind an die Betroffenen zurückzuzahlen, im Fall eines gewonnenen Rechtsstreits mit Zinsen. Selbst wenn die Betroffenen gegen die nur vorläufigen Vorauszahlungsbescheide nicht vorgegangen sind, kann der endgültige Festsetzungsbescheid angegriffen werden, sofern die Bezirksregierung Düsseldorf nicht von sich aus die notwendigen Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gezogen hat.

Selbst wenn die Kieswäsche im Einzelfall nicht dem Gewässerausbau dienen sollte, würden in aller Regel die Voraussetzungen des Eigentümergebrauchs vorliegen.

Zum Hintergrund verweisen wir auf unseren soeben in der Natur und Recht erschienenen Beitrag [ – ca. 0 KB]. Die faksimilierte Wiedergabe erfolgt mit freundlicher Gestattung des Springer-Verlages, bei dem auch ein druckfähiges Exemplar erworben werden kann.


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