Das VG Münster hat in einem nicht veröffentlichten - rechtskräftigen - Urteil vom 02.11.2000 (Az.: 2 K 2785/97) festgestellt, dass die Eintragung archäologischer Substanz in die Denkmalliste in Nordrhein-Westfalen weichenstellende, zentrale Bedeutung hat.
"Mit der Eintragung, aber auch nicht eher, entstehen die denkmalschutzrechtlichen Pflichten und Rechte des betroffenen Eigentümers. [...]
Die Eintragungsfähigkeit einer Sache begründet hingegen noch keine denkmalschutzrechtlichen Pflichten und Rechte."
Konsequenterweise verneint das VG Münster die Möglichkeit, den Eigentümer zur Tragung von Kosten für Dokumentation, Grabung und Bergung von nicht eingetragener archäologischer Substanz heranzuziehen.
"Dabei kann die Kammer offenlassen, ob das DSchG NRW ein Verursacherprinzip kennt und gegebenenfalls welchen Inhalt und Umfang es hat. Grundsätzlich bedarf die Anerkennung eines derartigen Prinzips der normativen Verankerung. Das DSchG NRW regelt nicht ausdrücklich Kostenpflichten im Zusammenhang mit Grabungsarbeiten. Einer speziellen Vorschrift des DSchG NRW ist das Verursacherprinzip nicht immanent. Auch gibt es kein die gesamte Rechtsordnung beherrschendes, etwa verfassungsrechtlich geprägtes Prinzip dieses Inhalts."
Selbst wenn es zur Eintragung kommt, drängt sich dem VG Münster nicht auf, dass der Eigentümer zur Tragung der Kosten unter Hinweis auf das Verursacherprinzip herangezogen werden kann.
Die Entscheidung, die den Vollzug von Bebauungsplänen betrifft, ist auf die Berücksichtigung von Belangen der Bodendenkmalpflege im Zusammenhang mit Vorhaben der Rohstoffgewinnung uneingeschränkt übertragbar. Sie hat zwingende Konsequenzen:
• Unternehmen der Rohstoffgewinnung sind nicht verpflichtet, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach nicht eingetragener archäologischer Substanz zu suchen.
• Die Ermittlung der Eintragungsfähigkeit gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Ämter für Bodendenkmalpflege (vgl. § 22 DSchG NRW). Sie haben die insoweit entstehenden Kosten aus Mitteln zu finanzieren, die ihnen im Rahmen des Haushaltgesetzes zugewiesen werden und die die Allgemeinheit aufbringt.
• Unternehmen der Rohstoffgewinnung können weder zur Tragung der insoweit bei den Ämtern für Bodendenkmalpflege entstehenden Kosten herangezogen, noch an diesen Kosten beteiligt werden. Als Teil der Allgemeinheit tragen sie bereits durch die Entrichtung von Gewerbe- und Körperschaftssteuern sowie durch sonstige Abgaben in ganz erheblichem Umfang zur Deckung dieser Kosten bei.
• Im Übrigen bestehen allenfalls Duldungspflichten, denen der Eigentümer der betroffenen Fläche nur in engen Grenzen entschädigungslos nachzukommen hat (§§ 13 bis 19 DSchG NRW).
Hintergrund:
Beitrag Untersuchung-, Bergungs- und Kostentragungspflichten [ – ca. 96 KB].
Beitrag Bodendenkmalschutz und Gewinnung von Bodenschätzen (Teil 1 [ – ca. 69 KB] und Teil 2 [ – ca. 529 KB] ).
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