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				  			<title>Anders u. Thome Rechtsanwalts GmbH - Newsfeed</title>
				 			<link>http://www.ra-anders.de/index.htm</link>
							<description>Newsticker: Umweltrecht, Planungsrecht, Rohstoffgewinnung, Abfallwirtschaft, Abgrabung, Wirtschaft, Bergrecht, Wasserrecht</description>
        					<pubDate>Wed, 05 Mar 2008 22:31:02 +0100</pubDate>							
							<language>de</language>
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							 	<title>Anders u. Thome Rechtsanwalts GmbH</title>
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								<link>http://www.ra-anders.de/index.htm</link>
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    <item>
     <title>OVG Koblenz: Tongrubenurteil IV</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1441</link>
     <pubDate>Thu, 20 Dec 2007 09:58:44 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.12.2007 entschieden, dass eine Gemeinde und andere private Grundstückseigentümer mit ihrer Klage gegen einen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan zur Verfüllung einer benachbarten Tongrube mit mineralischen Stoffen, deren Belastungshöchstwerte der Einbauklasse LAGA Z 2 entsprechen, nicht durchdringen können, wenn schädliche Bodenveränderungen auf den klägerischen Grundstücken nicht zu befürchten sind (Az.: 1 A 11208/07).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der erheblichen Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Ziffer 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) im Verfüllkörper allein könnten die Kläger keine Rechtsverletzung für sich herleiten. Da eine Popularklage prozessual nicht zulässig sei, setze eine erfolgreiche Nachbarklage die Prognose voraus, dass ein Eintrag aus dem Gelände des Tontagebaus zu schädlichen Bodenveränderungen im Bereich der klägerischen Grundstücke führen kann. Diese hat das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme definitiv ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor in seinem vieldiskutierten sogenannten &lt;a href=&quot;http://www.bverwg.de/media/archive/2902.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Tongrubenurteil&lt;/a&gt; vom 14.04.2005 der Revision gegen das erste Berufungsurteil in dieser Sache stattgegeben und das Verwaltungsstreitverfahren wieder an das des Oberverwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen. Vor dem Berufungsgericht sollte erstmals der jetzt abschließend geklärten Frage nachgegangen werden, ob die Kläger angesichts der vorhandenen Tonbarrieren und anderer Sicherungen überhaupt in eigenen Rechten durch Stoffeinträge in ihr Eigentum betroffen sein können. Die Revision gegen das neue Berufungsurteil ist nicht zugelassen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Tongrubenurteilen siehe auch das &lt;a href=&quot;../pdf/id/395.pdf&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Glossar Bergrecht&lt;/a&gt; [&lt;img border=&quot;0&quot; src=&quot;../images/pdf.gif&quot;&gt; – ca. 148 KB].&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>OVG Münster: Stopp für CO-Pipeline</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1438</link>
     <pubDate>Tue, 18 Dec 2007 19:58:50 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat mit zwei Beschlüssen vom 17.12.2007 die Inbetriebnahme der von Dormagen nach Krefeld/Uerdingen führenden CO-Pipeline der Firma Bayer Material Science AG vorläufig &lt;a href=&quot;http://www.ovg.nrw.de/presse/pressem/2007/p071218.htm&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;untersagt&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>Offener Brief: Weihnachtsbotschaft</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1437</link>
     <pubDate>Tue, 18 Dec 2007 18:45:57 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;http://www.ra-anders.de/pdf/id/1317.pdf&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Offener Brief&lt;/a&gt; vom 18.12.2007 an Frau MdL Marie-Luise Fasse und Herrn Dr. Hans-Georg Schmitz. S. a. &lt;a href=&quot;../pdf/id/1321.pdf&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Presse&lt;/a&gt; [&lt;img border=&quot;0&quot; src=&quot;../images/pdf.gif&quot;&gt; – ca. 39 KB].&lt;/p&gt;
</description>
</item>
    <item>
     <title>&quot;Flucht ins Bergrecht&quot;?</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1423</link>
     <pubDate>Fri, 07 Dec 2007 14:01:02 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Bekanntlich unterscheidet man auch in Nordrhein-Westfalen nur zwischen vier Zuständigkeiten. Die Politik in Nordrhein-Westfalen hat eine fünfte erfunden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;blockquote&gt;Zuständigkeitsbegründung durch Flucht.&lt;/blockquote&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Politik ist der Auffassung, dass trotz &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=351&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;naturwissenschaftlich&lt;/a&gt; festgestellter Zuständigkeit der Bergbehörde ein Antrag bei eben dieser Bergbehörde mit dem Stigma der Flucht versehen werden muss.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemeint ist offensichtlich die Flucht von der unzuständigen Behörde zur zuständigen Behörde. Daraus resultiert unmittelbar die Frage, aus welchen Gründen der Antrag bei einer zuständigen Behörde stigmatisiert werden darf. Rechtlich haben derartige Aussagen zur Flucht nicht einmal archivarischen Wert. Politisch gehört jedem die rote Karte gezeigt, der in dieser Konstellation eine &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=350&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Flucht ins Bergrecht&lt;/a&gt; vorwirft.&lt;/p&gt;
</description>
</item>
    <item>
     <title>Haftungsfalle für Beteiligungsbehörden</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1424</link>
     <pubDate>Fri, 07 Dec 2007 13:00:20 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Allgemein&lt;/strong&gt; bekannt ist, dass Zulassungsbehörden für Amtspflichtverletzungen haften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Weniger&lt;/strong&gt; bekannt ist schon, dass anweisende Behörden im Falle von Amtspflichtverletzungen selbst haften und nicht die angewiesene Behörde (BGHZ 63, 319). Dies gilt zum Beispiel in Fällen, in denen die die Höhere Landschaftsbehörde oder die Obere Wasserbehörde die jeweils untere Behörde anweist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Kaum&lt;/strong&gt; bekannt ist hingegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.02.2001, NVwZ 2001, 1074) auch Beteiligungsbehörden in bestimmten Fällen für Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Antragsteller haften können. Eine Beteiligungsbehörde hat bei Abgabe ihrer Stellungnahme ebenso wie die nach außen hin für die Endentscheidung zuständige Zulassungsbehörde in bestimmten Fällen auch die Interessen des Antragstellers zu wahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung für eine derartige Haftung ist das erkennbar überlegene Fachwissen der Beteiligungsbehörde als Fachbehörde, das aus der Sicht der Zulassungsbehörde die unumstößliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage für ihre abschließende Entscheidung darstellt. Eine derartige Stellungnahme hat die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens. Sie verleiht der Mitwirkung eine über eine rein innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität. Die Abgabe derartiger Stellungnahmen begründet dann eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange des Antragstellers, wenn dessen schutzwürdige Interessen objektiv erkennbar sind und der Beteiligungsbehörde auch klar sein muss, dass ihre Stellungnahme dessen Rechtsposition tangiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Praxis lassen sich folgende Haftungsbeispiele aufzeigen. Die Aufzählung ist natürlich nur exemplarisch und nicht abschließend.&lt;/p&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;1. Stellungnahmen des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege zu Erkenntnissen im Vorhabensgebiet.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;2. Stellungnahmen des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen zur Standsicherheit von Vorhabensböschungen.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;3. Stellungnahmen der Höheren Landschaftsbehörden, die nicht mit der Zulassungsbehörde identisch sind, zum Beispiel die Bezirksregierung Münster als Höhere Landschaftsbehörde gegenüber der Bergverwaltung.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>Wassercent für Kieswäsche: VG Düsseldorf ignoriert BVerwG und VG Aachen</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1422</link>
     <pubDate>Fri, 07 Dec 2007 12:56:28 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Das VG Düsseldorf ist wie das &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=1403&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;BVerwG&lt;/a&gt; und das &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=1413&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;VG Aachen&lt;/a&gt; der Auffassung, dass die Kieswäsche bei &lt;strong&gt;Nassabgrabungen&lt;/strong&gt; dem Gewässerausbau zuzuordnen und keine Benutzung ist. Gleichwohl hat das VG Düsseldorf mit Urteil vom 06.12.2007 entschieden, dass für eine derartige Kieswäsche Entgeltpflicht bestehe. Der Landesgesetzgeber habe die Entgeltpflicht nicht nur für eine Benutzung, sondern auch für den Gewässerausbau geregelt. Das VG Düsseldorf missachtet dabei, dass der Landesgesetzgeber ein Entgelt gerade nur für Wasserbenutzungen regeln wollte und geregelt hat. Ersteres ergibt sich völlig eindeutig aus der Begründung zum &lt;a href=&quot;../pdf/id/1302.pdf&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;WasEG NRW&lt;/a&gt; [&lt;img border=&quot;0&quot; src=&quot;../images/pdf.gif&quot;&gt; – ca. 51 KB]. Letzteres ist durch die wörtliche Wiedergabe des bundesrechtlich definierten Benutzungstatbestands offenkundig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das VG Düsseldorf stört dabei weder, dass dem Landesgesetzgeber gegen alle rechtlichen Regeln eine Regelung unterschoben wird, noch dass damit die bestehende Möglichkeit des Eigentümergebrauchs nicht mehr gilt. Denn diese Ausnahmemöglichkeit gilt nur für Benutzungen, nicht aber für den Ausbau eines Gewässers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei &lt;strong&gt;Trockenabgrabungen&lt;/strong&gt; mit Absetzbecken stellt das VG Düsseldorf nicht etwa darauf ab, dass in ein Klarwasserbecken mit Grundwasseranschluss kein Sediment, sondern Klarwasser gelangt, weil das Sediment im Absetzbecken ohne Grundwasseranschluss zurückgehalten wird. Das VG Düsseldorf lässt es vielmehr ausreichen, dass in ein Schlammabsetzbecken – welches selbstverständlich kein Gewässer ist – Schlamm eingeleitet wird. Damit erweitert das VG Düsseldorf den Schutz natürlicher Gewässer auf Absetzbecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insgesamt: Absurdistan lässt grüßen.&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>Genehmigungspflicht für Preisklauseln zum 14.09.2007 abgeschafft</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1421</link>
     <pubDate>Fri, 07 Dec 2007 12:49:10 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Die Genehmigungspflicht für Preisklauseln (Wertsicherungsklauseln) ist mit Wirkung vom 14.09.2007 abgeschafft worden. Ziel der Abschaffung des Genehmigungsverfahrens ist die Entlastung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das jährlich über circa 17.000 Genehmigungsanträge zu entscheiden hatte. Ob diese Entlastung den Verlust an Rechtssicherheit für die Beteiligten, die mit der behördlichen Genehmigung für die Vertragsparteien verbunden war, aufwiegt, bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>VG Aachen zu Nassabgrabungen: Kein Wassercent für die Kieswäsche</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1413</link>
     <pubDate>Tue, 04 Dec 2007 17:20:39 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Das VG Aachen hat mit Urteil vom 21.11.2007 (Az.: 6 K 68/06) für Nordrhein-Westfalen die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=1403&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;BVerwG vom 28.06.2007&lt;/a&gt; gezogen. &lt;strong&gt;Wasserentnahmen zur Kieswäsche, die einem Gewässerausbau dienen, sind in Nordrhein-Westfalen entgeltfrei.&lt;/strong&gt; Das Urteil ist rechtskräftig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem WasEG NRW ist der Wassercent nur für Gewässer&lt;strong&gt;benutzungen&lt;/strong&gt; zu entrichten. Maßnahmen, die dem Gewässer&lt;strong&gt;ausbau&lt;/strong&gt; dienen, sind keine Benutzungen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 WHG) und unterliegen nicht der Entgeltpflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das VG Aachen stellt bei der Prüfung, ob die Kieswäsche bei Nassabgrabungen entgeltpflichtige Benutzung oder entgeltfreier Ausbau ist, auf das Entnehmen des Klarwassers aus dem Abgrabungsgewässer und das nach Durchführung der Kieswäsche erfolgende Wiedereinleiten des mit tonigen und schluffigen Feinstanteilen versetzten Wassers ab, wie es in der Planfeststellung geregelt ist. Dieser Vorgang fällt zeitlich und sachlich mit der planfestgestellten Herstellung des Gewässers zusammen. Dieser Vorgang ist damit seinerseits als Gewässerausbaumaßnahme zu qualifizieren.&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>Achtung: Abgrabungsunternehmer können nicht zur Untersuchung von vermuteter archäologischer Substanz gezwungen werden</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1414</link>
     <pubDate>Mon, 03 Dec 2007 17:35:03 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Abgrabungsunternehmer sind nicht zur Ermittlung der Eintragungsfähigkeit von vermuteter archäologischer Substanz verpflichtet. Sie können nicht zur Untersuchung gezwungen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist das Ergebnis einer umfassenden Analyse zur Bodendenkmalpflege von Rechtsanwalt Klaus Jankowski, die noch in diesem Jahr in der Zeitschrift Natur und Recht veröffentlicht wird.&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>Vorranggebiete oder Bodendenkmalschutz - das ist hier die Frage</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1406</link>
     <pubDate>Fri, 30 Nov 2007 16:46:05 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.10.2003 (Az.: &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=141&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;4 K 61/01&lt;/a&gt;, BRS 66 Nr. 215) hat das VG Düsseldorf auf die Klage des Nassabgrabungsunternehmens hin die rechtswidrigen Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses zur Untersuchung und Bergung von nicht nach dem Landesdenkmalschutzgesetz förmlich geschützter archäologischer Substanz innerhalb des als BSAB ausgewiesenen Vorhabensbereichs aufgehoben. Es hat erkannt, dass der Kreis Kleve unter Beachtung der Rechtsauffassung des VG Düsseldorf über die Nebenbestimmungen neu zu entscheiden hatte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es Aufgabe der Behörden und nicht des Gewinnungsunternehmens, etwaige nicht in die Bodendenkmalliste eingetragene archäologische Substanz im Vorfeld der Gewinnung zu untersuchen und gegebenenfalls zu bergen (s. a. die Meldung vom &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=1343&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;30.10.2007&lt;/a&gt;). Ein namhafter Kostenanteil dieser im öffentlichen Interesse liegenden Untersuchungen sei von der öffentlichen Hand zu tragen. Das Gewinnungsunternehmen habe nur anteilig Kosten zu erstatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die neuen Nebenbestimmungen insbesondere zur Kostenbeteiligung hat das Gewinnungsunternehmen wiederum vor dem VG Düsseldorf angegriffen, weil der Vorhabensbereich mit der zwischenzeitlich bekannt gegebenen &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=769&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;32. RegPlan-Änderung&lt;/a&gt; zum &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=214&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Vorranggebiet&lt;/a&gt; erklärt worden war. Das VG hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2006 abgewiesen (Az.: 4 K 4265/04, n. v.) und die Berufung nicht zugelassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nunmehr hat das OVG Münster auf die Beschwerde des Unternehmens hin mit Beschlus vom 28.11.2007 die Berufung zugelassen (Az.: 20 A 2034/06). Damit stellt sich dem 20. Senat des OVG Münster unter anderem die folgende Frage:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Können sich die Belange der Bodendenkmalpflege in einem Vorranggebiet gegen die dort vorrangige Rohstoffgewinnung durchsetzen?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorliegend existieren nur zwei denkbare Varianten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;blockquote&gt;Wenn es sich um ein wirksames Vorranggebiet handelt, können die Belange des Bodendenkmalschutzes nicht in der geforderten Form durchschlagen und ein Vorhaben erschweren oder verhindern. In dieser Variante unterliegt der Bodendenkmalschutz. Die öffentliche Hand hat dann auf eigene Kosten die Sicherung archäologischer Substanz im Vorfeld der Gewinnung durchzuführen.&lt;/blockquote&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;blockquote&gt;Wenn die Bodendenkmalpflege nicht hinreichend in der 32. RegPlan-Änderung (Umwandlung der BSAB von Vorbehalts- zu Vorranggebieten) berücksichtigt worden ist, handelt es sich nicht um wirksame Vorranggebiete. Die Auswirkungen dieser letzteren Variante müssen einem aufmerksamen Leser dieser Homepage nicht erläutert werden (vgl. zuletzt die Meldungen vom &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=1023&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;16.04.2007&lt;/a&gt; und vom &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=1321&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;12.10.2007&lt;/a&gt;). Gleichwohl: Der Regionalplan Düsseldorf müsste völlig neu aufgelegt werden.&lt;/blockquote&gt;&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>BVerwG: Kein Wasserentnahmeentgelt für Gewässerausbau – damit Kieswäsche als Gewässerausbau entgeltfrei!</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1403</link>
     <pubDate>Thu, 29 Nov 2007 16:50:07 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Ein in der Zeitschrift &lt;a href=&quot;http://www.springerlink.com/content/110374/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Natur und Recht&lt;/a&gt; erst kürzlich veröffentlichtes Urteil des &lt;a href=&quot;http://www.bverwg.de/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bundesverwaltungsgerichts&lt;/a&gt; vom 28.06.2007 (&lt;a href=&quot;http://www.bverwg.de/media/archive/5333.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;PDF&lt;/a&gt;, dort Textabsatz 13 ff.) hat für unseren Abgabenstaat große Tragweite. Danach sind Wasserentnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, keine Benutzungen. Für die Entgeltpflicht von Wasserentnahmen ist diese Differenzierung ausschlaggebend, weil Maßnahmen zum Ausbau eines Gewässers anders als Benutzungen keiner Entgeltpflicht unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem entschiedenen Fall hatte das Land Berlin ein Entgelt für Wasser gefordert, das im Rahmen des Baus der Schleuse Spandau zur Grundwasserhaltung entnommen und der Havel zugeführt worden war. Nach Berliner Recht (§ 13a Berliner Wassergesetz) kann für Benutzungen ein Entgelt erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Grundwasserhaltung jedoch eine Maßnahme zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers (§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Urteil eine vom Wasserhaushaltsgesetz als Bundesrecht geforderte Differenzierung betrifft, ist es auch für den Vollzug von Landesrecht in Nordrhein-Westfalen maßgeblich. &lt;strong&gt;Wasserentnahmen zur Kieswäsche, die einem Gewässerausbau dienen, sind in Nordrhein-Westfalen damit entgeltfrei.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach unserer Erfahrung dienen Wasserentnahmen zur Kieswäsche bei Nassabgrabungen in aller Regel dem Gewässerausbau. Denn das anfallende Sediment wird gezielt zur Veränderung der Gewässerkonfiguration in das Abgrabungsgewässer eingespült. Die Planfeststellungsbescheide setzen insoweit Maßnahmen zum Gewässerausbau fest.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=153&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;2004&lt;/a&gt; wurde gleichwohl in einer Vielzahl von Fällen für Wasserentnahmen zur Kieswäsche ein Wasserentnahmeentgelt erhoben. Soweit die Kieswäsche dem Gewässerausbau dient, sind entsprechende Bescheide rechtswidrig. Bereits gezahlte Beträge sind an die Betroffenen zurückzuzahlen, im Fall eines gewonnenen Rechtsstreits mit Zinsen. Selbst wenn die Betroffenen gegen die nur vorläufigen Vorauszahlungsbescheide nicht vorgegangen sind, kann der endgültige Festsetzungsbescheid angegriffen werden, sofern die Bezirksregierung Düsseldorf nicht von sich aus die notwendigen Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gezogen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn die Kieswäsche im Einzelfall nicht dem Gewässerausbau dienen sollte, würden in aller Regel die Voraussetzungen des &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=1198&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Eigentümergebrauchs&lt;/a&gt; vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Hintergrund verweisen wir auf unseren soeben in der Natur und Recht erschienenen &lt;a href=&quot;../pdf/id/&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Beitrag&lt;/a&gt; [&lt;img border=&quot;0&quot; src=&quot;../images/pdf.gif&quot;&gt; – ca. 0 KB]. Die faksimilierte Wiedergabe erfolgt mit freundlicher &lt;a href=&quot;http://www.ra-anders.de/pages/impressum.htm&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Gestattung&lt;/a&gt; des Springer-Verlages, bei dem auch ein &lt;a href=&quot;http://www.springerlink.com/content/110374/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;druckfähiges Exemplar&lt;/a&gt; erworben werden kann.&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>Brecher und Klassieranlagen im Kampagnenbetrieb genehmigungsfrei</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1397</link>
     <pubDate>Tue, 27 Nov 2007 14:36:37 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Seit Anfang November dürfen Anlagen zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein (davon sind mineralische Abfälle ausgenommen) ohne Genehmigung nach dem BImSchG betrieben werden, wenn sie an einem Ort nicht mehr als 10 Tage im Kalenderjahr betrieben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher waren - und sind auch weiterhin - nur Kiesklassieranlagen im Dauerbetrieb vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis freigestellt. Nunmehr dürfen auch Brecher zur Kiesaufbereitung und auch alle sonstigen Anlagen zur Aufbereitung von Festgestein bis zu 10 Tagen jährlich genehmigungsfrei betrieben werden. Die bisherige Begrenzung der Genehmigungsfreiheit auf lediglich 12 Monate, die auf die erste Inbetriebnahme folgen, gilt damit nach der neuen Regelung für einen sich jährlich wiederholenden Kampagnenbetrieb nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Unternehmer darf wählen, ob er eine entsprechende Anlage nur bis zu 12 Monate nach der ersten Inbetriebnahme an einem Ort genehmigungsfrei betreiben will. Dann ist jedenfalls ein genehmigungsfreier Kampagnenbetrieb in den Folgejahren an diesem Ort ausgeschlossen. Entscheidet er sich für einen über mehrere Jahre sich wiederholenden genehmigungsfreien Kampagnenbetrieb, darf er schon im ersten Kalenderjahr der Inbetriebnahme die maximale Betriebsdauer von 10 Tagen jährlich nicht überschreiten.&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>Keine Vorranggebiete wegen hohen Planungsaufwandes</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1377</link>
     <pubDate>Fri, 16 Nov 2007 18:14:13 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Weil die Ausweisung von Vorranggebieten in der Regionalplanung nach den Kriterien der &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=78&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Rechtsprechung&lt;/a&gt; einen extrem hohen Planungsaufwand bedingt, hat sich der Plangeber des Regionalen Raumordnungsplans für Vorpommern entschieden, nur Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffgewinnung auszuweisen. Das ist zwar bedauerlich, weil eine der Rohstoffgewinnung widersprechende Nutzung in diesen Bereichen bei Vorbehaltsgebieten nicht ausgeschlossen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Plangeber verhält sich jedoch völlig korrekt. Denn er versucht erst gar nicht den Anschein zu erwecken, dass er in der Lage ist, Vorranggebiete auszuweisen, obwohl er den erforderlichen Aufwand nicht leisten kann. Anders als die Regionalplanung in Düsseldorf, die den erforderlichen Planungsaufwand gerade nicht leisten will, akzeptiert er damit, dass dann aber auch ein regionalplanerisches Gewinnungsverbot für Rohstoffe unzulässig ist.&lt;/p&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>Schüttelplanung</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1351</link>
     <pubDate>Mon, 05 Nov 2007 14:25:47 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Konze ist mein Name&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;ich bin der Planer der Region&lt;br /&gt;
und meine Planung die ist Legion&lt;br /&gt;
da schreibt ein Richter ihr müsst eine neue Karte machen&lt;br /&gt;
findet ihr das nicht zum lachen&lt;br /&gt;
dann bekommt er eben seine Karte&lt;br /&gt;
mach dir keine Sorgen - warte&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;ich bin der Planer der Region&lt;br /&gt;
und meine Planung die ist Legion&lt;br /&gt;
ihr wollt trotzdem neue Flächen&lt;br /&gt;
da müsst ihr doch nicht lange warten&lt;br /&gt;
ich schüttle bloß mal eben meine Karten&lt;br /&gt;
sind sie weiß dann gibt es keine Flächen&lt;br /&gt;
ist's so recht&lt;br /&gt;
denn viele Flächen das ist schlecht&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;ich bin der Planer der Region&lt;br /&gt;
und meine Planung die ist Legion&lt;br /&gt;
macht euch keine Sorgen&lt;br /&gt;
ihr könnt zwar nicht mehr lenken&lt;br /&gt;
doch das nächste Urteil kommt erst morgen&lt;br /&gt;
dann müssen wir erst wieder denken&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;ich bin der Planer der Region&lt;br /&gt;
und meine Planung die ist Legion&lt;br /&gt;
redet nicht von Kies und Sand&lt;br /&gt;
ihr habt doch Straßen und ein Haus&lt;br /&gt;
seid damit doch fein raus&lt;br /&gt;
sagt deshalb nein zu Kies in unserem Land&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;ich bin der Planer der Region&lt;br /&gt;
und meine Planung die ist Legion&lt;br /&gt;
es geht auch nicht um Arbeitsplätze&lt;br /&gt;
ich sage euch das ist nur dumme Hetze&lt;br /&gt;
es geht auch nicht um die Region&lt;br /&gt;
ich sage euch das ist doch nur Fiktion&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;ich bin der Planer der Region&lt;br /&gt;
und meine Planung die ist Legion&lt;br /&gt;
zwar bin ich schon bald weg&lt;br /&gt;
doch dennoch hat es seinen Zweck&lt;br /&gt;
ist es nicht zum lachen&lt;br /&gt;
ich muss es nicht mehr machen&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;ich bin zwar noch der Planer der Region&lt;br /&gt;
doch mein Erbe habt ihr schon&lt;/p&gt;

&lt;strong&gt;Dieter R. Anders&lt;/strong&gt;</description>
</item>
    <item>
     <title>Verwaltungsgericht Münster: Keine denkmalrechtlichen Pflichten des Eigentümers ohne Eintragung</title>
     <link>http://www.ra-anders.de/pages/meldung.php?id=1343</link>
     <pubDate>Tue, 30 Oct 2007 10:41:29 +0100</pubDate>
<description>&lt;p&gt;Das VG Münster hat in einem nicht veröffentlichten - rechtskräftigen - Urteil vom 02.11.2000 (Az.: 2 K 2785/97) festgestellt, dass die Eintragung archäologischer Substanz in die Denkmalliste in Nordrhein-Westfalen weichenstellende, zentrale Bedeutung hat.&lt;/p&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;&quot;Mit der Eintragung, aber auch nicht eher, entstehen die denkmalschutzrechtlichen Pflichten und Rechte des betroffenen Eigentümers. [...]
Die Eintragungsfähigkeit einer Sache begründet hingegen noch keine denkmalschutzrechtlichen Pflichten und Rechte.&quot;
&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;
&lt;p&gt;Konsequenterweise verneint das VG Münster die Möglichkeit, den Eigentümer zur Tragung von Kosten für Dokumentation, Grabung und Bergung von nicht eingetragener archäologischer Substanz heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;&quot;Dabei kann die Kammer offenlassen, ob das DSchG NRW ein Verursacherprinzip kennt und gegebenenfalls welchen Inhalt und Umfang es hat. Grundsätzlich bedarf die Anerkennung eines derartigen Prinzips der normativen Verankerung. Das DSchG NRW regelt nicht ausdrücklich Kostenpflichten im Zusammenhang mit Grabungsarbeiten. Einer speziellen Vorschrift des DSchG NRW ist das Verursacherprinzip nicht immanent. Auch gibt es kein die gesamte Rechtsordnung beherrschendes, etwa verfassungsrechtlich geprägtes Prinzip dieses Inhalts.&quot;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn es zur Eintragung kommt, drängt sich dem VG Münster nicht auf, dass der Eigentümer zur Tragung der Kosten unter Hinweis auf das &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=182&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Verursacherprinzip&lt;/a&gt; herangezogen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung, die den Vollzug von Bebauungsplänen betrifft, ist auf die Berücksichtigung von Belangen der Bodendenkmalpflege im Zusammenhang mit Vorhaben der Rohstoffgewinnung &lt;strong&gt;uneingeschränkt&lt;/strong&gt; übertragbar. Sie hat zwingende Konsequenzen:&lt;/p&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;•	Unternehmen der Rohstoffgewinnung sind nicht verpflichtet, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach nicht eingetragener archäologischer Substanz zu &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=8&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;suchen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;•	Die Ermittlung der Eintragungsfähigkeit gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Ämter für Bodendenkmalpflege (vgl. § 22 DSchG NRW). Sie haben die insoweit entstehenden Kosten aus Mitteln zu finanzieren, die ihnen im Rahmen des Haushaltgesetzes zugewiesen werden und die die Allgemeinheit aufbringt.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;•	Unternehmen der Rohstoffgewinnung können weder zur Tragung der insoweit bei den Ämtern für Bodendenkmalpflege entstehenden Kosten herangezogen, noch an diesen Kosten beteiligt werden. Als Teil der Allgemeinheit tragen sie bereits durch die Entrichtung von Gewerbe- und Körperschaftssteuern sowie durch sonstige &lt;a href=&quot;pages/meldung.php?id=153&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Abgaben&lt;/a&gt; in ganz erheblichem Umfang zur Deckung dieser Kosten bei.&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;
&lt;blockquote&gt;&lt;p&gt;•	Im Übrigen bestehen allenfalls Duldungspflichten, denen der Eigentümer der betroffenen Fläche nur in engen Grenzen entschädigungslos nachzukommen hat (§§ 13 bis 19 DSchG NRW).&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;
&lt;p&gt;Hintergrund:&lt;br /&gt;
Beitrag &lt;a href=&quot;../pdf/id/94.pdf&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Untersuchung-, Bergungs- und Kostentragungspflichten&lt;/a&gt; [&lt;img border=&quot;0&quot; src=&quot;../images/pdf.gif&quot;&gt; – ca. 96 KB].&lt;br /&gt;
Beitrag Bodendenkmalschutz und Gewinnung von Bodenschätzen (&lt;a href=&quot;../pdf/id/43.pdf&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Teil 1&lt;/a&gt; [&lt;img border=&quot;0&quot; src=&quot;../images/pdf.gif&quot;&gt; – ca. 69 KB]  und &lt;a href=&quot;../pdf/id/44.pdf&quot; target=&quot;_self&quot;&gt;Teil 2&lt;/a&gt; [&lt;img border=&quot;0&quot; src=&quot;../images/pdf.gif&quot;&gt; – ca. 529 KB] ).&lt;/p&gt;</description>
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